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Grundlagen

Gesetzliche Grundlage

OR 935

Gesetzestext

OR 935 – Zweigniederlassungen

Schweizerische Zweigniederlassungen von Firmen, deren Hauptsitz sich in der Schweiz befindet, sind an ihrem Sitz einzutragen, nachdem die Eintragung am Hauptsitz erfolgt ist.

Die Schweizerischen Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitze im Auslande sind einzutragen, und zwar in derselben Weise wie diejenigen schweizerischer Firmen, soweit das ausländische Recht keine Abweichung nötig macht. Für solche Zweigniederlassungen muss ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Rechte der geschäftlichen Vertretung bestellt werden.

Handlungsregisterverordnung

V. Zweigniederlassungen

  • Art. 69    Gewerbebetrieb als Voraussetzung der Eintragung
  • Art. 70    Firma
  • Zweigniederlassung eines Schweizerischen Unternehmens
    • Art. 71    a) Inhalt der Eintragung
    • Art. 72    b) Anmeldung bei Neueintragungen
    • Art. 73    c) Anmeldung bei Änderungen
    • Art. 74    d) Meldebedürftige Änderungen über die Hauptniederlassung
  • Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens
    • Art. 75    a) Erste Zweiniederlassung
    • Art. 75a  b) Weitere Zweigniederlassungen
    • Art. 76    Meldung an das Register der Hauptniederlassung
    • Art. 77    Löschung von Zweigniederlassungen

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