Qualifikation als registerrechtliche ZN
Umgangssprachlich werden Zweigbetriebe als ZN bezeichnet.
Die ZN im registerrechtlichen Sinne ist ein qualifizierter Zweigbetrieb, ein im Handelsregister eingetragener Zweigbetrieb. – Nicht im Handelsregister eingetragene Zweigbetriebe sind keine Zweigniederlassungen.
Ist der Zweigbetrieb eine Zweigniederlassung, so kann er sein:
eine in der Scheiz
- eintragbare oder
- nicht eintragbare,
- eingetragene oder
- nicht eingetragene
Zweigniederlassung.
Vgl. hiezu die Ausführungen zur Handelsregisteranmeldung!
Als eintragbare Zweigniederlassung ist der Zweigbetrieb entweder bloss
- eintragungsfähig 1)
oder
- eintragungsbedürftig 2).
Im Fall 1) kann der Zweigbetrieb, muss aber nicht eingetragen werden.
In der Variante 2) kann und muss der Zweigbetrieb eingetragen werden.








