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Zweigniederlassung

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Entstehung der Obligationen

Rechtsgebiet:
Zweigniederlassung
Stichworte:
Zweigniederlassung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die ZN ist eine rechtsunfähige Leistungseinheit!

Die ZN kann daher nicht Vertragspartei sein:

  • Sie kann mit Dritten (Lieferanten, Kunden, Arbeitnehmern etc.) keine Verträge schliessen.
    • Die Verträge müssen auf den Namen des Gesamtunternehmens oder den Geschäftsinhaber lauten.
  • Die ZN fällt aber auch innerhalb des Gesamtunternehmens als Vertragspartei ausser Betracht.
    • Abmachungen unter verschiedenen Betrieben des Gesamtunternehmens untereinander sind keine Verträge, sondern nur interne Material- oder Produkte-Abrufe und die Festlegung interner Ab- oder Anrechnungsmodi.

Ist das Gesamtunternehmen oder der Geschäftsinhaber Ausländer, so richten sich nach dem ausländischen Recht (Heimatstaat):

  • Rechtsfähigkeit
  • Geschäftsfähigkeit.

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