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Zweigniederlassung

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Bemerkenswertes

Rechtsgebiet:
Zweigniederlassung
Stichworte:
Zweigniederlassung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Betreibung auf Pfändung

  • Ordentlicher Pfändungsanschluss (SchKG 110)
  • Welche Gläubiger können sich in der Betreibung am Sitz-Ort des ZN der Pfändung anschliessen:
    • Gläubiger des Inhabers, deren Forderungen aus dem Geschäftsbetriebes der gleichen ZN stammen: Pfändungsanschluss unter den Voraussetzungen SchKG 110 Abs. 1 zulässig
    • Gläubiger des Inhabers, deren Forderungen nicht aus dem Geschäftsbetrieb der ZN stammen und für die ein anderer Betreibungsort in der Schweiz besteht: Es sind nicht nur ZN-Gläubiger zum Pfändungsanschlusse berechtigt, sondern auch alle andern.
    • Gläubiger des Inhabers, für deren Forderungen kein Betreibungsort in der Schweiz besteht: Keine Anschlusspfändung möglich.
    • Privilegierter Pfändungsanschluss (SchKG 111): Es ist umstritten, ob sich die hievor genannten Gläubiger in der Pfändungsbetreibung am Sitz-Ort der ZN privilegiert anschliessen können.

Betreibung auf Pfandverwertung

  • Betreibung auf Faustpfandverwertung: am Sitz-Ort des Zweigbetriebes oder am Ort der Pfandsache: Wahlrecht des Gläubigers
  • Betreibung auf Grundpfandverwertung: nur am Ort der Pfandsache.

Betreibung auf Konkurs (schweizerischer Konkurs der ZN)

  • Der Konkurs des Inhabers am schweizerischen Sitz-Ort seiner ZN wird kurz als „Konkurs der ZN“ oder „fallite de la succursale“ bezeichnet.
  • Es ergeben sich zum „Konkurs der ZN“ folgende Einzelfragen:
    • Konkursfähigkeit:
      • Der Inhaber muss konkursfähig sein
      • Hat der Inhaber die Zahlung eingestellt, können die Gläubiger für die Konkurseröffnung SchKG 190 Abs. 1 Ziff. 2 anrufen
      • Die Insolvenzerklärung des im Ausland wohnhaften Inhabers setzt voraus, dass die ZN nach SchKG 50 Abs. 1 betreibbar ist
      • Liegt eine bloss eintragungsfähige, nicht eingetragene ZN vor, kann der Gläubiger nicht auf Konkurs betreiben, es sei denn, der Inhaber melde die ZN freiwillig zur Eintragung ins HR an
      • Ist die ZN nicht eingetragen, aber eintragungsbedürftig, so kann der Gläubiger die ordentliche Konkursfähigkeit gestützt auf HRVo 57 Abs. 2 durch Eintragungsbegehren beim Handelsregisteramt erzwingen; erst dann kann die Betreibung auf Konkurs fortgesetzt werden.
      • Die ZN muss nicht im HR eingetragen sein.
    • Teilnahmerecht:
      • Der Konkurs ist eine Generalexekution, die durch Verwertung aller Aktiven alle Gläubiger zu befriedigen versucht; dieser Grundsatz gilt nicht für den Konkurs der ZN:
        • Die Teilnahme der Forderungen ist beschränkt auf Ansprüche aus dem Geschäftsbetrieb der ZN
    • Ausschluss der Spezialexekution (SchKG 206):
      • Die Aufhebung anderer Betreibung durch Konkurseröffnung gilt auch für den Konkurs der ZN nach SchKG 50
    • ZN-Konkurs oder Minikonkurs nach IPRG 166?
      • Vgl. RA Urs Bürgi, Verfahren und Anerkennung ausländischer Konkursentscheide in der Schweiz, Schriftenreihe DACH, Band 22, Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Zürich 2004, S.
    • Betreibungsort bei mehreren ZNen:
      • Unterhält der Inhaber mit Sitz im Ausland mehrere ZN in der Schweiz, so besteht für jede ZN mit CH-Sitz eine Betreibungsort nach SchKG 50 Abs. 1
      • Der Konkurs gegen den gleichen Inhaber kann nur an einem Orte eröffnet werden (SchKG 55), nämlich da wo er zuerst eröffnet wird.

Arrestbetreibung

  • Arrestlegung für Forderungen mit Betreibungsort am schweizerischen Sitz-Ort der ZN
    • Es fallen als Arrestgründe zum vorneherein ausser Betracht:
      • Der Arrestgrund des mangelnden festen Wohnsitz (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 1)
      • Der Arrestgrund des mangelnden schweizerischen Wohnsitzes (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 4).
    • Die Arrestlegung ist zulässig bei
      • Entziehung von den Verbindlichkeiten, Beiseiteschaffung von Vermögenswerten, Flucht oder Anstalten zur
      • Flucht (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 2)
      • Durchreisenden, Messeteilnehmern und Marktfahrern für sofort erfüllbare Forderungen (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 3).

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