(einschliesslich Ansprüche auf Sicherheitsleistung durch Hinterlage)
Die Vollstreckung für Geldforderungen und die Ansprüche auf Sicherheitsleistung durch Hinterlage geschieht
- im bundesrechtlich geordneten Betreibungsverfahren
- durch kantonale oder kommunale Beamte.
Es bestehen 3 Betreibungsarten:
- Betreibung auf Pfändung (SchKG 88 ff.)
- Betreibung auf Pfandverwertung (SchKG 151 ff.)
- Betreibung auf Konkurs (SchKG 159 ff.).
Hier finden Sie folgende Informationen zur Vollstreckung von Geldforderungen:
- Parteien des Betreibungsverfahrens
- Ordentliche Konkursfähigkeit
- Betreibungsort
- Bemerkenswertes
- Haftungssubstrat