Informationen zur Zweigniederlassung in der Schweiz
Bemerkenswertes
Betreibung auf Pfändung
Ordentlicher Pfändungsanschluss (SchKG 110)
Welche Gläubiger können sich in der Betreibung am Sitz-Ort des ZN der Pfändung anschliessen:
Gläubiger des Inhabers, deren Forderungen aus dem Geschäftsbetriebes der gleichen ZN stammen: Pfändungsanschluss unter den Voraussetzungen SchKG 110 Abs. 1 zulässig
Gläubiger des Inhabers, deren Forderungen nicht aus dem Geschäftsbetrieb der ZN stammen und für die ein anderer Betreibungsort in der Schweiz besteht: Es sind nicht nur ZN-Gläubiger zum Pfändungsanschlusse berechtigt, sondern auch alle andern.
Gläubiger des Inhabers, für deren Forderungen kein Betreibungsort in der Schweiz besteht: Keine Anschlusspfändung möglich.
Privilegierter Pfändungsanschluss (SchKG 111): Es ist umstritten, ob sich die hievor genannten Gläubiger in der Pfändungsbetreibung am Sitz-Ort der ZN privilegiert anschliessen können.
Betreibung auf Pfandverwertung
Betreibung auf Faustpfandverwertung: am Sitz-Ort des Zweigbetriebes oder am Ort der Pfandsache: Wahlrecht des Gläubigers
Betreibung auf Grundpfandverwertung: nur am Ort der Pfandsache.
Betreibung auf Konkurs (schweizerischer Konkurs der ZN)
Der Konkurs des Inhabers am schweizerischen Sitz-Ort seiner ZN wird kurz als „Konkurs der ZN“ oder „fallite de la succursale“ bezeichnet.
Es ergeben sich zum „Konkurs der ZN“ folgende Einzelfragen:
Konkursfähigkeit:
Der Inhaber muss konkursfähig sein
Hat der Inhaber die Zahlung eingestellt, können die Gläubiger für die Konkurseröffnung SchKG 190 Abs. 1 Ziff. 2 anrufen
Die Insolvenzerklärung des im Ausland wohnhaften Inhabers setzt voraus, dass die ZN nach SchKG 50 Abs. 1 betreibbar ist
Liegt eine bloss eintragungsfähige, nicht eingetragene ZN vor, kann der Gläubiger nicht auf Konkurs betreiben, es sei denn, der Inhaber melde die ZN freiwillig zur Eintragung ins HR an
Ist die ZN nicht eingetragen, aber eintragungsbedürftig, so kann der Gläubiger die ordentliche Konkursfähigkeit gestützt auf HRVo 57 Abs. 2 durch Eintragungsbegehren beim Handelsregisteramt erzwingen; erst dann kann die Betreibung auf Konkurs fortgesetzt werden.
Die ZN muss nicht im HR eingetragen sein.
Teilnahmerecht:
Der Konkurs ist eine Generalexekution, die durch Verwertung aller Aktiven alle Gläubiger zu befriedigen versucht; dieser Grundsatz gilt nicht für den Konkurs der ZN:
Die Teilnahme der Forderungen ist beschränkt auf Ansprüche aus dem Geschäftsbetrieb der ZN
Ausschluss der Spezialexekution (SchKG 206):
Die Aufhebung anderer Betreibung durch Konkurseröffnung gilt auch für den Konkurs der ZN nach SchKG 50
ZN-Konkurs oder Minikonkurs nach IPRG 166?
Vgl. RA Urs Bürgi, Verfahren und Anerkennung ausländischer Konkursentscheide in der Schweiz, Schriftenreihe DACH, Band 22, Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Zürich 2004, S.
Betreibungsort bei mehreren ZNen:
Unterhält der Inhaber mit Sitz im Ausland mehrere ZN in der Schweiz, so besteht für jede ZN mit CH-Sitz eine Betreibungsort nach SchKG 50 Abs. 1
Der Konkurs gegen den gleichen Inhaber kann nur an einem Orte eröffnet werden (SchKG 55), nämlich da wo er zuerst eröffnet wird.
Arrestbetreibung
Arrestlegung für Forderungen mit Betreibungsort am schweizerischen Sitz-Ort der ZN
Es fallen als Arrestgründe zum vorneherein ausser Betracht:
Der Arrestgrund des mangelnden festen Wohnsitz (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 1)
Der Arrestgrund des mangelnden schweizerischen Wohnsitzes (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 4).
Die Arrestlegung ist zulässig bei
Entziehung von den Verbindlichkeiten, Beiseiteschaffung von Vermögenswerten, Flucht oder Anstalten zur
Flucht (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 2)
Durchreisenden, Messeteilnehmern und Marktfahrern für sofort erfüllbare Forderungen (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 3).