Grundsätzlich besteht das Zugriffsrecht des Gläubigers auf alle Aktiven des Schuldners.
Kein Grundsatz ohne Ausnahmen; vom Vollstreckungszugriff ausgenommen sind:
- die unpfändbaren Aktiven des Schuldners (Kompetenzstücke)
- die ausländischen Aktiven des Schuldners (sie sind zwar Haftungssubstrat, aber nicht greifbar)
- die Fälle einer Teilhaftung für bestimmte Ansprüche.